Auftraggeber
Gemeinde Saal
Verfahren
2021 - 2022
Anlass und Ziel der Planung
Die Gemeinde Saal plant als Ersatz für die zu kleine Kindertagestätte in Bartelshagen II, die überalterte Kindertagestätte in Saal und den zu kleinen Schulhort in Saal einen gemeinsamen Ersatzneubau auf Flur 11, Flurstück 38 in der Gemarkung Saal. In diesem Zusammenhang hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Saal bereits in ihrer Sitzung am 01.12.2020 den „Grundsatzbeschluss zum Ersatzneubau Kindertagesstätte (Kita und Hort) Saal“ beschlossen. In der Gemeinde Saal befinden sich derzeit 3 Kindertagesstätteneinrichtungen. Zwei dieser Einrichtungen werden für die Betreuung von Kita- und Krippenkindern (Saal und Bartelshagen II) und eine Einrichtung zur Betreuung von Hortkindern (Saal) vorgehalten. Diese Einrichtungen entsprechen baulich und technisch nicht mehr dem Stand einer heutigen geführten Kindertagesstätteneinrichtung. Die Umsetzung der pädagogischen Konzeptionen lassen sich nur schwer in den Gebäuden realisieren. Die bestehenden Aufnahmekapazitäten in allen 3 Einrichtungen befinden sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Räume und Freiflächen bereits langfristig im Bereich der Kapazitätsgrenze. Die konkreten Bestandszahlen sowie die Prognoseberechnung wurden aufgezeigt und liegen der Gemeinde vor. Die Prognose lässt darauf schließen, dass sich die Kita- und Hortplatzzahlen weiterhin im oberen Bereich befinden werden. Folglich ist aus betreiberseitigen und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ein neues Konzept für Kindertagesbetreuung Kita und Hort in der Gemeinde Saal zu entwickeln. Im Rahmen der Standortprüfung für eine neue Kindertagesstätte hat sich die Fläche des ehemaligen Sportplatzes im Siedlungsbereich des Hauptortes Saal (hier: östlich der Straße „Neue Straße“, nördlich der Straße „Bahnhofstraße“ als ein potenzieller Standort erwiesen. Aufgrund der Plangebietsgröße von rd. 1,3 ha, d.h. der straßenbegleitenden Länge (hier: Bahnhofstraße) von rd. 110 m sowie der Grundstückstiefe von rd. 120 m, stellt das Areal keine Baulücke im baurechtlichen Sinne dar. Die vorhandene städtebauliche Ordnung (hier: Art und Maß der baulichen Nutzung) ist nicht auf eine derart große Fläche übertragbar, da das Plangebiet keine Baulücke im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt. Eine Anwendbarkeit des § 34 BauGB ist daher ausgeschlossen. Deshalb ist zur Erlangung des Baurechts die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans notwendig. Neben der Kindertagesstätte im nördlichen Bereich des Plangebietes strebt die Gemeinde Saal eine Wohnbebauung für den südlichen Bereich des Plangebietes an. Damit soll der offenkundigen Baulandnachfrage in der Gemeinde begegnet werden.
Die „Statistischen Berichte“ (hier: Bevölkerungsstand) des Statistischen Amtes Mecklenburg – Vorpommern zeigen auf, dass sich die Einwohnerzahl der Gemeinde Saal von 1.188 (Stand: 30.06.2010) auf 1.431 (Stand: 30.06.2020) erhöht hat. Dies entspricht einer Steigerung um 20%. Mit dem Bebauungsplan will die Gemeinde Saal die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes sowie einer Fläche für den Gemeinbedarf mit sozialen Zwecken dienenden Einrichtungen schaffen.