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Gemeinde Martensrade, Satzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB

Auftraggeber

Gemeinde Martensrade

Verfahren

2017 - 2018 

Anlass und Ziel der Planung

Im vergangenem Jahr (2016) kam es zu einem Rechtsstreit zwischen Grundstückseigentümern des Orteils Martensrade und dem Schleswig – Holsteinischen Verwaltungsgericht (Akte: 97 / 2015 / 0). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass es sich bei der Siedlung Martensrade um einen Siedlungssplitter im Außenbereich handele, da es an einer organischen Siedlungsstruktur fehle.

Aus diesem Grund beabsichtigt die Gemeinde Martensrade, dass mit Erlass einer Festlegungssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Ortsteil Martensrade die planungsrechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil geschaffen wird.  

Ortsplanerische Zielsetzung der Gemeinde Martensrade ist es, die bereits in der Vergangenheit entstandene bauliche Entwicklung und die Nutzung in Martensrade im Sinne einer städtebaulichen Ordnung zu sichern. Zusätzlich soll einer offenkundigen Baulandnachfrage in der Gemeinde Martensrade kurzfristig begegnet werden. Die planungsrechtliche Überprüfung des Plangebietes hat ergeben, dass dieses auf Grund der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) in Verbindung mit einer Privilegierung und Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach bisheriger Rechtslage nicht genehmigungsfähig wäre. Deshalb wird eine Innenbereichssatzung in Gestalt einer Festlegungssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt.

Mit Erlass einer Festlegungssatzung sollen die bebauten Bereiche im Außenbereich, welche noch keine Ortsteilqualität haben, aber einen entwicklungsfähigen Siedlungsansatz aufweisen, bestimmend als „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ festlegt werden. Die entsprechenden Flächen sind im wirksamen Flächennutzungsplan überwiegend als Baufläche dargestellt. Ausnahme ist eine kleinteilige Grünfläche / Parkanlage um den Dorfteich. Für die vom Geltungsbereich der Festlegungssatzung erfassten Grundstücke ist ein Mindestmaß an prägender Wirkung durch die vorhandene Bebauung gewährleistet. 

  

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